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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 6 — Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a)

§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

1.Ausbildungsvermittlung,

2.Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3.Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

§ 50
50a
§ 51