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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 4 — Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45)
  3. Abschnitt 1 — Zuständigkeit und Verfahren (§§ 36 - 44)

§ 43 Aufrechnung

(1)Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,

2.Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,

3.Erstattungsansprüchen nach § 34b oder

4.Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2)Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3)Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4)Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

§ 42a
43
§ 43a