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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 1 — Fördern und Fordern (§§ 1 - 6d)

§ 4 Leistungsformen

(1)Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

1.Dienstleistungen,

2.Geldleistungen und

3.Sachleistungen.

(2)Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

§ 3
4
§ 5