§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
(1)Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2)In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
1.in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2.in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3.in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
(3)Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4)Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.