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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 3 — Leistungen (§§ 14 - 35)
  3. Abschnitt 2 — Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)
  4. Unterabschnitt 4 — Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 - 30)

§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1)Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

1.Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,

2.Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder

3.Geldleistungen.

(2)Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3)Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4)Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder

2.nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5)Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6)Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

1.dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,

2.die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und

3.sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.

§ 28
29
§ 30