§ 22b Inhalt der Satzung
(1)Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.
1.welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
2.in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
(2)Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
(3)Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
1.einer Behinderung oder
2.der Ausübung ihres Umgangsrechts.