§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
(1)Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2)Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
1.Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2.die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
3.die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen