§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
(1)Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2)Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3)Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.