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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 3 — Leistungen (§§ 14 - 35)
  3. Abschnitt 1 — Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e)

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

(1)Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(2)Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.

(3)Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

§ 16b
16c
§ 16d