§ 10 Zumutbarkeit
(1)Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
(2)Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.