§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Siebter Abschnitt — Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 86 - 101)

§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)

Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

§ 93
94
§ 95