§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Zweiter Abschnitt — Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (§§ 37 - 57)
  3. 3. — Beendigung des Dienstverhältnisses (§§ 43 - 57)
  4. a) — Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten (§§ 43 - 53)

§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

§ 51a
52
§ 53