§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Zweiter Abschnitt — Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (§§ 37 - 57)
  3. 1. — Begründung des Dienstverhältnisses (§§ 37 - 41)

§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

§ 38
39
§ 40