§ 13h Aufsichtsmaßnahmen
(1)Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(2)Eine solche Anordnung kommt insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in Betracht.
(3)Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat das Bundesamt für Justiz in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(4)Das Bundesamt für Justiz kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder
2.erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.
(5)Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.
1.das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,
2.auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
3.Auskunft zu erteilen und
4.die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(6)Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.