§

  1. Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

§ 7 Stellvertretender Vorsitz

(1)Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.

(2)Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.

§ 6
7
§ 8