§

  1. Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

§ 19 Augenschein

Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.


Referenzierte Normen:
18
§ 18
19
§ 20