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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)

§ 7a Beleihung

(1)Der Beliehene tritt insoweit an die Stelle des Ausweisherstellers; er ist Träger der öffentlichen Verwaltung.

(2)Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

1.der zu Beleihende den Stand der Technik für die zu übertragende Aufgabe einhält,

2.die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden sichergestellt wird,

3.die Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden voraussichtlich Wirtschaftlichkeitsvorteile gegenüber einer staatlichen Aufgabenwahrnehmung aufweisen wird und

4.keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(3)Soweit die Beleihung zurückgenommen oder widerrufen wurde, ist dies im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4)Der Beliehene untersteht im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

(5)Im Umfang der übertragenen Aufgabe findet § 31 Absatz 1 auf den Beliehenen entsprechend Anwendung.

(6)Wird der Bund von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes dem Dritten durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Bund bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen.

§ 7
7a
§ 8