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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)

§ 3 Vorläufiger Personalausweis

(1)Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2)Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.

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§ 4