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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 3 — Umgang mit personenbezogenen Daten (§§ 14 - 20)

§ 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten

(1)Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.

1.die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten,

2.die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und

3.die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.

(2)Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen.

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