§ 83
(1)§ 139 der Zivilprozessordnung ist ergänzend anzuwenden.
(2)Diese sind glaubhaft zu machen.
(3)Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrgenommen werden.
(4)Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu machen.
1.die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde und
2.die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.die betroffene Partei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.