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  1. Patentgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)
  3. 1. — Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80)

§ 79

(1)Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

(2)Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3)Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

1.das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

2.das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,

3.neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

§ 78
79
§ 80