§ 79
(1)Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2)Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3)Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
1.das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2.das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
3.neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.