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  1. Patentgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)
  3. 1. — Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80)

§ 75

(1)Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

§ 74
75
§ 76