paragraphen.online

  1. Patentgesetz
  2. Vierter Abschnitt — Patentgericht (§§ 65 - 72)

§ 66

(1)Im Patentgericht werden gebildet

1.Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);

2.Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2)Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

§ 65
66
§ 67