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  1. Patentgesetz
  2. Dritter Abschnitt — Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64)

§ 52

(1)Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder

2.einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 51
52
§ 53