§ 52
(1)Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
2.einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.