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  1. Patentgesetz
  2. Erster Abschnitt — Das Patent (§§ 1 - 25)

§ 5

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

§ 4
5
§ 6