paragraphen.online

  1. Patentgesetz
  2. Dritter Abschnitt — Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64)

§ 49a

(1)Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16a entspricht.

(2)Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.

(3)Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,

1.die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;

2.die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.

(5)Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.

§ 49
49a
§ 50