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  1. Patentgesetz
  2. Siebenter Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b)

§ 128

(1)Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.

(2)Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3)Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.

§ 127
128
§ 128a