§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Patentanwaltskammer (§§ 53 - 83,84)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Patentanwaltskammer (§§ 58 - 83,84)
  4. Erster Unterabschnitt — Vorstand (§§ 58 - 77)

§ 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 71
72
§ 73