§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte (§§ 39 - 52p)
  3. Zweiter Abschnitt — Berufliche Zusammenarbeit (§§ 52b - 52p)

§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung

(1)Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.

(2)Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.

(3)Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

§ 52j
52k
§ 52l