§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte (§§ 39 - 52p)
  3. Zweiter Abschnitt — Berufliche Zusammenarbeit (§§ 52b - 52p)

§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

(1)Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2)Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen.

§ 52b
52c
§ 52d