§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 36-38)
  3. Zweiter Abschnitt — Verwaltungsverfahren (§§ 30 - 36-38)

§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 32
33
§ 34