§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 36-38)
  3. Zweiter Abschnitt — Verwaltungsverfahren (§§ 30 - 36-38)

§ 31 Sachliche Zuständigkeit

Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 30
31
§ 32