§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 36-38)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 5 - 29)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung (§§ 13 - 24)

§ 14 Versagung der Zulassung

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen, Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

§ 13
14
§§ 15 bis 16