§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 36-38)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 5 - 29)
  4. Erster Unterabschnitt — Allgemeine Voraussetzungen (§§ 5 - 12)

§ 11 Patentassessor

(1)Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor“ oder „Patentassessorin“ zu führen.

(2)Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.

§ 10a
11
§ 12