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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)

§ 4 Name

(1)In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

(2)In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3)Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 3
4
§ 5