paragraphen.online

  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)

§ 2 Begriff der Partei

(1)Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2)Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder

2.ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.


Referenzierte Normen:
3919a23
§ 1
2
§ 3