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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Vierter Abschnitt — Staatliche Finanzierung (§§ 18 - 22)

§ 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung

(1)Unterbleibt eine solche Mitteilung, haftet die Partei.

(2)Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
23
§ 18
19
§ 19a