§ 15 Willensbildung in den Organen
(1)Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
(2)Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2a)Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt.
1.dass die Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und
2.welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden.
(3)Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.