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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

§ 2

Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.

§ 1
2
§ 3