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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Dritter Teil — Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)
  3. Dritter Abschnitt — Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124 - 129)

§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

(2)Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 125
126
§ 127