§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
(1)Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(2)Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.