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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 7 — Gemeinsame Vorschriften (§§ 91 - 96a)

§ 95 Rechtshilfe

(1)Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten.

(2)Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3)Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.

§ 94
95
§ 95a