§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften(1)Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.(2)Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.