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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 - 82)

§ 69 Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1.einer der Beteiligten sie beantragt,

2.vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder

3.das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.

§ 68
69
§ 70