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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 1 — Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44)

§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation

(1)Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.

(2)Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3)Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.

§ 40
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§ 42