§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation
(1)Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.
(2)Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(3)Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.