§ 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
(1)Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
1.die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
2.die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
3.die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
4.der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.
(2)Werden die festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Mängel beseitigt worden sind.
(3)Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(4)Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.
(5)Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.