§ 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
(1)Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
1.verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
2.Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2)Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.
(3)Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.