paragraphen.online

  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 6 — Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125a)
  3. Abschnitt 2 — Unionsmarken (§§ 119 - 125a)

§ 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte

Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 123
124
§ 125