§ 57 Bußgeldvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.