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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Siebenter Abschnitt — Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60d)

§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 55
55a
§ 55b