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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Sechster Abschnitt — Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (§§ 53e - 53q)
  3. 1. — Zentrale Gegenparteien (§§ 53e - 53n)

§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags

(1)Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegenpartei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss enthalten:

(2)Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die Beurteilung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

§ 53l
53m
§ 53n