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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Sechster Abschnitt — Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (§§ 53e - 53q)
  3. 1. — Zentrale Gegenparteien (§§ 53e - 53n)

§ 53i Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsgewährung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegenpartei

§ 53h
53i
§ 53j